Der designierte Spieler der Dragons wurde von der NADA getestet, bevor er überhaupt noch einen Spielerpass hatte. Wie geht das?

Zur konkreten Sache selbst gibt es seitens der NADA keine Stellungnahme, aber deren Anwalt Dr. Gernot Schaar, selbst ehemaliger Tackle-Spieler, erklärt Grundsätzliches zum Thema. Rein theoretisch könnte auch jeder Freizeitsportler getestet werden.

Denn der WADA-Code gilt für jede (nationale) Anti Doping-Organisation, sowie für jeden Athleten oder jede andere Person, da Doping im grundlegenden Widerspruch mit dem Geist des Sports steht, bzw. mittlerweile – wie Wettkampfregeln – als sportliche Regeln angesehen werden, die bestimmen, unter welchen Bedingungen eine Sportart ausgeübt werden darf.

Nach den Begriffsbestimmungen des WADA-Code ist für die Zugehörigkeit zum Begriff Athlet grundsätzlich das Vorhandensein einer Lizenz nicht notwendig, sondern umfasst jeden, der an nationalen oder internationalen Sportveranstaltungen teilnimmt oder wegen Zugehörigkeit zu einem den WADA Code akzeptierenden Sportorganisation dem WADA-Code unterliegt. Damit unterliegt aber dem WADA-Code nicht nur jeder Teilnehmer einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung, sondern auch jedes Mitglied einer Sportorganisation (so hin auch eines Sportvereins, sei es aufgrund einer Beitrittserklärung als Vereinsmitglied oder eines gesonderten Spieler-/Trainer-/Betreuervertrages). Vielmehr kann nach dem WADA-Code sich jede nationale Anti Doping-Organisation dazu entschließen, Kontrollen auch bei Freizeit- oder Alterssportlern durchzuführen. Auch können Sportveranstalter für deren eigene Wettkämpfe Dopingkontrollen verlangen bzw. durchführen, wobei in Österreich die Durchführung von Dopingkontrollen nach dem Anti Doping-Bundesgesetz (ADBG) durch die NADA zu erfolgen hat.

Damit ist bei Kenntnis eines Verstoßes gegen die Anti Doping-Bestimmungen von der Rechtskommission ein Verfahren einzuleiten und zunächst in jedem Fall gesondert zu prüfen, ob, aus welchem Grund (Teilnahme Wettkampf, Mitglied Sportorganisation) und welchem internationalen Verband der jeweils Beschuldigte unterliegt, da nach § 15 Abs 1 ADBG die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungs- bzw. Disziplinarmaßnahmen zu verhängen sind. Danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Anti Doping-Bestimmungen vorliegt.

Da Verstöße gegen Anti Doping-Bestimmungen aber nicht nur durch lizenzierte Spieler, sondern auch durch andere Personen (beispielsweise Trainer, sonstige Betreuer oder Mitglieder von den Anti Doping-Bestimmungen unterliegenden Mitgliedern etc.) begangen werden können, welche jedenfalls keine Lizenz haben dürften (beispielsweise Masseure, behandelnder Arzt, Trainerassistenten), ist die aufrechte Lizenz für die Anwendbarkeit des WADA Codes nur eine von mehreren Möglichkeiten.

Positive Reaktionen
Auf den konkreten Fall angesprochen, reagierte Verbandspräsident Michael Eschlböck (AFBÖ) durchaus positiv. Es sei zu begrüßen, dass überraschende Kontrollen stattfinden (er erwähnte dabei auch Dopingkontrollen bei Vereinen in der offseason) und das sei auch im Interesse der Vereine selbst.

Tatsächlich begrüßten auch die Dragons, die zunächst sehr überrascht waren, den Test. Auch der betroffene Spieler soll dem Vernehmen nach kein Problem damit gehabt haben. American Football, so Eschlböck, würde mit dem Thema Doping bzw. Anti-Doping sehr offensiv und aktiv umgehen. Nicht nur aus gegebenem Anlass (positive Tests bei der Austrian Bowl), sondern weil man hier generell präventiv einwirken will – u.a. mit laufender Aufklärungsarbeit und briefings. Staatssekretär Lopatka hob den AFBÖ zuletzt als einen von nur drei Fachverbänden hervor, die im Bereich Anti-Doping vorbildlich (zusammen)arbeiten.

Where-About-Regeln
Die Diskrepanz zwischen dem Aufwand der für viele Spieler entsteht (Stichwort: Abmelden vom Training für alle im nationalen Pool) und ihrem Amateur-Status, ist Eschlböck bekannt, nur daran ließe sich nichts ändern. Die Situation sei international so gegeben, gelte für alle Amateur- und Profisportarten und damit muss man nun möglichst gut umgehen. Die negativen Tests zuletzt bei den Giants und Raiders, die während der Trainings- und Aufbauphase unangemeldet durchgeführt wurden, seien für den Verband und den Sport natürlich sehr erfreulich, so Eschlböck abschließend.
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Redaktioneller Hinweis:
Gegen die "whereabouts" der WADA läuft derzeit eine Klage von 65 Sportlern aus Belgien. Ihr Anwalt ist der Auffassung, die Where-About-Regeln der WADA stehen im Widerspruch zu den Menschenrechten, konkret gegen den Artikel 8 der europäischen Menschenrechts-Konvention.

Artikel 8. Gebot der Achtung der Privatsphäre

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

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