Die mit 15. März in Kraft tretende neue Verordnung bringt für den Sport erste Erleichterungen mit sich. Folgende Änderungen gelten ab 15.3.:

Sport mit Kindern und Jugendlichen in Gruppen ist möglich:

• Wo? Outdoor
• Wie? Mit 2 Metern Abstand
• Wann? 6-20 Uhr
• Wer? Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre)
• Wie viele? Pro Gruppe max. 10 Kinder/Jugendliche zzgl. 2 volljähriger Betreuungspersonen (auf Sportstätten müssen 20 qm pro Person zur Verfügung stehen)
Test: Alle Betreuungspersonen (ÜbungsleiterIn, InstruktorIn, TrainerIn…) müssen wöchentlich testen, sofern diese Sporteinheiten anleiten wollen. Es reicht allerdings, wenn spätestens alle sieben Tage ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Sollte kein Testnachweis vorliegen, muss von den Betreuungspersonen eine FFP2-Maske getragen werden.

Die Sport Austria empfiehlt in diesem Zusammenhang das Testen, da der Sport als großer gesellschaftlicher Player (15.000 Vereine, 2 Mio. Mitglieder) als Teil der Teststrategie zu sehen ist und einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie und zu weiteren Öffnungsschritten beitragen kann.

• Es besteht keine Testverpflichtung für die Kinder und Jugendlichen
COVID-19-Präventionskonzept ist notwendig (Inhalt: Hygieneregeln für SportlerInnen, Gesundheitscheck, Hygienemaßnahmen Infrastruktur und Material, Contact Tracing). Die Handlungsempfehlungen der Sport Austria können als Grundlage zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzeptes herangezogen werden:
• An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch organisatorische Maßnahmen (räumliche/bauliche Trennung, zeitliche Staffelung), eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen wird.

Allgemeine Änderungen:

• Klarstellung, dass jede Sportart mit 2 m Mindestabstand möglich ist (also auch kontaktlose Trainingsformen von Mannschafts-/Kontaktsportarten)
• Kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes ist erlaubt (z.B. Tennis-Doppel)
Verpflichtendes Contact Tracing: Sportstättenbetreiber, Veranstalter von Sportgruppen und Spitzensportveranstaltungen haben von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Vor- und Familiennamen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Sportstätte zu erheben. Diese Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und müssen nach 28 Tagen gelöscht werden. Die Vorlage gibt es hier.
Sportcamps/Ferienlager im Sinne der außerschulischen Jugendarbeit sind outdoor und indoor möglich (Veranstaltungen im Rahmen dieser wieder mit 10 Kindern/Jugendlichen zzgl. 2 volljähriger Betreuungspersonen) – je nach Präventionskonzept kann hier sogar der Mindestabstand bzw. die Maske weggelassen werden.
• Das Land Vorarlberg entwickelte aufgrund der Infektionslage eigene Maßnahmen, die sich vom Rest Österreichs unterscheiden.

Download: Die ab 15. März gültige Verordnung.
(konsolidierte Fassung noch nicht verfügbar) 
Weitere Details unter den FAQ der Sport Austria.

Sport Austria-Präsident Hans Niessl zur neuen Verordnung:

„Ein erster, kleiner Schritt aus dem Sport-Lockdown ist gemacht. Wichtig für die physische und psychische Gesundheit unserer 571.000 in Sportvereinen gemeldeten Kinder und Jugendlichen. Wir brauchen aber auch bald eine bundesweite Perspektive für Erwachsene und den restlichen Vereinssport, also auch für Kontakt- und Indoor-Sport. Unser sehr verantwortungsvoller Stufenplan hätte auf Basis von vielen Testungen die Öffnung des gesamten Sports bis 29. März vorgesehen. Wir werden jetzt die weitergehenden Öffnungsschritte in Vorarlberg aus dem Blickwinkel des Sports beobachten, um dann daraus Erkenntnisse für die bundesweite Öffnung des gesamten Sports ableiten zu können. Klar ist, dass wir unbedingt weitere, verantwortungsvolle Öffnungsschritte für unsere Vereine benötigen.“

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