Kernthema wird am 26. Januar aber das neue Nachwuchskonzept sein.
Da hat es wohl den Vorstand der Vienna Knights wohl die Sprache verschlagen, als sie mit einem Antrag des AFBÖ-Vorstandes zur Generalversammlung konfrontiert wurden. Darin wird der Ausschluss der Vienna Knights als Mitglied des AFBÖ formuliert. Als Begründung wird das Betreiben der Knights, einen selbstständigen Cheerleaderverband gründen zu wollen angeführt, was als verbandsschädigendes Verhalten angesehen wird. Kurios: Die Knights selbst stellen ihrerseits einen Antrag auf Umwandlung ihrer außerordentlichen Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft.

Hintergrund des Ganzen ist das Ansinnen einer Cheerleader-Trainerin der Vienna Knights, einen eigenen Cheerleader-Verband in Österreich gründen zu wollen – nach dem Vorbild bzw. auch in Zusammenarbeit mit der deutschen Cheerleader-Interessensgemeinschaft Elite-Cheerleading. Diesbezüglich befindet sich die Gründungsaspirantin auf einer Convention in Orlando/FL, wo auch eine Vertreterin des AFBÖ vor Ort ist. Der Verband wurde über das geplante Vorhaben von der Trainerin selbst informiert, wie sie sagte.

Die Vienna Knights sehen das Ganze als Privatinitiative an, welches der Verein als solcher nicht unterstütze. Trotzdem reagierte der AFBÖ-Vorstand mit einem Ausschluss-Antrag. Jener laut den Statuten des AFBÖ eigentlich nicht in die Generalversammlung gehört, sondern vom Vorstand beschlossen werden kann und die GV hier nur mehr als Einspruchs-Gremium herbeigezogen werden kann. (Siehe auch Infobox).

25 zu Drei
Ein eigener Cheerleader-Verband ist im internationalen Umfeld nicht gerade ungewöhnlich. Der internationale Cheerleader-Verband IFC zählt 28 Mitglieder. 25 sind mit einem eigenen nationalen Cheerleader-Verband bei diesem Mitglied. Lediglich Deutschland, Österreich und Frankreich hat Cheerleading als Sportart in den nationalen American Football Verband "eingebettet", wo der Sport in Österreich, so der AFBÖ dazu, historisch gewachsen sei. Eines der Ziele der IFC ist Cheerleading olympisch zu machen.

Kernthema Nachwuchs
Die Generalversammlung 2008 findet am 26. Januar statt. Kernthema wird aber nicht ein möglicher Ausschluss der Knights sein, sondern das neue Nachwuchskonzept des AFBÖ. Nach einer Saison in der einigen Teams die Hürden zu hoch waren, sollen diese weiter angehoben werden. Die Mindestspiel- und –Spieleranzahl soll erhöht werden, ab 2010 könnte die Anzahl der Imports mit der erbrachten Nachwuchsarbeit verquickt sein. Nur wer in allen vier Klassen antritt, bekommt sechs ‚Legionärsplätze‘. Je einen für Junioren, Jugend und Schüler, drei für ein Mini-Team. Übrigens eine Idee, die der AFBÖ von einem Football-Austria.com-posting übernommen hat.

Eine detaillierte Ansichtssache des sehr umfangreichen Nachwuchskonzeptes liefern wir sobald diese eine Mehrheit in der GV bekommen hat, was nach ersten Reaktionen zu urteilen noch keine ‚gmahte Wiesn‘ ist. Es beinhaltet Punkte die einigen Teams, auch großen, Bauschschmerzen verursachen. Eines wird aber in jedem Fall geändert: Die Ungültigkeit beim Nachwuchs der den Lesern wohl sattsam bekannten 50 Prozent-Regelung wird, nachdem sie zehn Jahre lang nur in Köpfen existiert haben soll, in die Wettspielordnung aufgenommen. Völlig klaglos.
###
Aus den AFBÖ-Statuten:
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds oder Förderers aus dem Verband bzw. die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens, oder wegen Verhalten das gegen die geltenden Anti Doping Bestimmungen verstößt, verfügt werden.

(5) Den Ausschluss eines Mitglieds oder Förderers oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist dem jeweiligen Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb von 6 Wochen nach der Beschlussfassung über den Ausschluss beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Die Berufung ist in die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung aufzunehmen und der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments