Zusammengefasst können nach der Verordnung ab sofort Outdoor-Sportstätten wieder für die Sportausübung genutzt werden. Und zwar für jene Sportarten, deren typische Ausübung einen Mindestabstand von zwei Meter aufweisen kann. Dies bedeutet, dass Mannschaftssportarten vorerst nicht ausgeübt werden dürfen – auch nicht im Einzeltraining.

Der Mindestabstand bei der Sportausübung von zwei Meter muss eingehalten werden. Weiters dürfen geschlossene Räumlichkeiten auf der Sportanlage nur dann betreten werden, wenn es für die Ausübung der Sportart unerlässlich ist. Trainingsgruppen dürfen maximal zehn Personen umfassen (bei Kindern sechs und eine Aufsichtsperson). ZuschauerInnen dürfen die Sportstätte nicht betreten.

Allgemeine und sportartenspezifische Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber sowie Fragen rund um das Hochfahren des Sports und zur Coronakrise findet man auf der Webseite von Sport Austria.

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