Kain, der im Vorjahr seine aktive Karriere nach der WM beendet hat, wurde rückwirkend mit dem 15. Juli 2011 für zwölf Monate von der Rechtskommission der NADA unter Vorsitz von Mag. Gernot Schaar gesperrt und zum Kostenersatz verpflichtet. Damit kam er mit einer milderen Strafe als die ebenfalls heute von der NADA für zwei Jahre gesperrten Manfred Jung (Triathlon) und Johannes Mauracher davon.
Bei Kain wurde im Vorjahr das auf der Dopingliste stehende Carboxy-THC nachgewiesen. Die NADA beschreibt das in einer Presseaussendung als „spezielle Substanz“. Zudem wurde Kain bescheinigt, dass er im Laufe des Verfahrens „glaubwürdig nachgewiesen hat, dass er diese nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig, sondern nur aufgrund einer nicht lebensfremden seelischen Ausnahmezustandes eingenommen hat. Trotzdem war über den Athleten Johannes Kain eine Sperre zu verhängen, da es sich bei der vorgefundenen Substanz um ein Suchtmittel handelt. Drogen oder sonstige Suchmittel haben im Sport nichts verloren.“
Die NADA nahm abschließend auch Stellung zum Thema Sinn und Unsinn des Dopings durch Cannabis Stellung und stellte fest, dass „die Einnahme… …zu einem verringerten Schmerzempfinden bzw. aufgrund der enthemmenden Wirkung zu einer gesteigerten Risikobereitschaft führt, was bei einer Sportart wie American Football, welche durch Körperkontakt zum Gegner gekennzeichnet ist, sicher nicht von Nachteil ist.“
Zur Vermeidung einer Diskussion über eine allenfalls fehlende leistungssteigernde Wirkung… …hat die Rechtskommission ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es nach Art 2.2.2 WADC für einen Verstoß gegen die Anti Doping Bestimmungen nicht entscheidend ist, ob die Anwendung einer verbotenen Substanz leistungssteigernd wirkt, sondern ist bereits das Vorfinden einer verbotenen Substanz im Körper des Athleten, und zwar ungeachtet wie diese letztlich in seinen Körper gekommen ist, für einen Verstoß und damit für die Strafbarkeit nach den Anti-Doping Bestimmungen ausreichend.
Weder Johannes Kain noch der zuständige Bundessportfachverband legten gegen die Entscheidung Einspruch ein, womit diese endgültig und rechtswirksam wurde.
Zur Vermeidung einer Diskussion über eine allenfalls fehlende leistungssteigernde Wirkung… …hat die Rechtskommission ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es nach Art 2.2.2 WADC für einen Verstoß gegen die Anti Doping Bestimmungen nicht entscheidend ist, ob die Anwendung einer verbotenen Substanz leistungssteigernd wirkt, sondern ist bereits das Vorfinden einer verbotenen Substanz im Körper des Athleten, und zwar ungeachtet wie diese letztlich in seinen Körper gekommen ist, für einen Verstoß und damit für die Strafbarkeit nach den Anti-Doping Bestimmungen ausreichend.
Weder Johannes Kain noch der zuständige Bundessportfachverband legten gegen die Entscheidung Einspruch ein, womit diese endgültig und rechtswirksam wurde.