ANTRAG 1:
Der Vorstand des AFBÖ
Ausschluss der Vienna Knights als Mitglied des AFBÖ
Begründung: der AFBÖ sieht das Betreiben der Knights einen selbstständigen Cheerleaderverband zu gründen als verbandsschädigendes Verhalten.
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ANTRAG 2:
Vienna Knights
Umwandlung einer außerordentlichen Mitgliedschaft
in eine ordentliche Mitgliedschaft
gemäß § 6(2) der Satzungen des AFBÖ
Der Vorstand des Sportunion American Football Clubs Vienna Knights hat in seiner Sitzung am 8. Jänner 2007 einstimmig beschlossen, bei der nächstfolgenden Generalversammlung des American Football Bundes Österreichs(AFBÖ) den Antrag zur Umwandlung einer außerordentlichen Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft gemäße § 6 (2) der Satzungen des AFBÖ einzubringen. Da dies bei der Generalversammlung des AFBÖ auf das nächstfolgende Jahr rückgestellt wurde, wollen wir neuerlich die Umwandlung der außerordentlichen in eine ordentliche Mitgliedschaft beantragen. Am 10.10.2003 fand die konstituierende Vorstandsitzung des AFC Vienna Knights statt, Seit 27. August 2004 sind wir außerordentliches Mitglied im AFBÖ. Gemäß Geschäftsordnung des AFBÖ § 4 (2) 4. muss der Verein mindestens seit 3 Jahren außerordentliches Mitglied des Verbandes sein um die ordentliche Mitgliedschaft beantragen zu können. Der Vorstand des Sportunion American Football Clubs Vienna Knights stellt hiemit an die Generalversammlung des American Football Verbandes Österreichs den Antrag auf Umwandlung einer außerordentlichen Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft zum ehestmöglichen Termin.
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ANTRAG 3:
Red Lions:
Der AFC Red Lions Hall stellt an die Generalversammlung des AFBÖ den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied, begründet wie folgt:
der Verein hat nicht nur die zeitlichen Voraussetzungen, als ordentliches Mitglied des AFBÖ aufgenommen zu werden, sondern sich auch in sportlicher und organisatorischer Hinsicht, etwa durch erfolgreiche Teilnahmen am Meisterschaftsbetrieb und Austragung größerer Footballveranstaltungen wie Spiele des österr. Juniorennationalteams, der Flag ÖM oder der Nachwuchsmeisterschaft sowie Freundschafts-Turniere, als ordentliches Mitglied des AFBÖ empfohlen.
Der Vorstand der Red Lions Hall dankt im Voraus.
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ANTRAG 4:
Patriots:
Im Sinne der AFBÖ Geschäftsordnung erlauben wir uns nachdem wir seit dem Jahr 2004 außerordentliches Mitglied des Afbö sind, und 2008 am Ligabetrieb teilnehmen, Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied des AFBÖ zu stellen.
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ANTRAG 5:
Vorstand des AFBÖ
Aufnahme in die Abgabenordnung 2008:
Lizenzgebühr pro Gastspieler E 22,00
Begründung: Aufwand (Spielerlizenz ändern, Gastspieler zuordnen, Korrespondenz, Gastspieler wieder entfernen.)
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ANTRAG 6:
Vorstand des AFBÖ
Aufnahme in die Abgabenordnung 2008:
Strafe bei Irreführung des AFBÖ in Bezug auf Spielerlizenzen (Arzt-Atteste, Mindestkadergröße, Wohnorte der SpielerInnen etc., Aufzählung nicht taxativ) E 300,00
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ANTRAG 7:
Verena Böhm, Cheerleaderreferentin des AFBÖ
Aufnahme des Cheerleader Regelwerks in die AFBÖ Abgabenordnung:
Auszug:
1. Alle AFBÖ-Mitglieder die nicht bei der ÖCM antreten, sind verpflichtet im selben Jahr am AFBÖ-Cheerleader-Camp teilzunehmen oder mit einem AFBÖ Instructor ein Private Camp abzuhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung wird eine Strafe von EUR 500 pro Squad verhängt.
2. Strafbare Handlungen sind:
- Öffentliche Tätlichkeiten und Beleidigungen gegenüber der Jury und Teilnehmern
- Missachtung der Anordnung und Entscheidungen der Jury
- Provozierende Bemerkungen, egal gegen wen diese gerichtet sind
- Unwahre Angaben
- Nichtteilnahme trotz schriftlicher Anmeldung
Ausnahme: die Mindestanzahl der Teamgröße wird aufgrund nachzuweisender Ausfälle unterschritten.Geahndet werden diese Verstöße mit Geldstrafen in Höhe von EUR 500. Die Strafe kann sich gegen einzelne Personen oder den ganzen Squad richten.
3. Jedes AFBÖ Mitglied ist verpflichtet, eine Person nach den AFBÖ Richtlinien ausbilden zu lassen oder einen ausgebildeten bzw. in Ausbildung stehenden Juror bei der AFBÖ Jury-Referentin zu melden. (Richtlinien siehe Anhang II) Das Mindestalter zur Teilnahme an dieser Ausbildung beträgt 16 Jahre. Jeder Teilnehmer darf nur einen Verein vertreten. Bei Nichteinhaltung der Richtlinien zur Juryausbildung wird eine Strafe von EUR 600 pro Verein verhängt.
AFBÖ-RICHTLINIEN ZUR JURYAUSBILDUNG
Die Juryausbildung gilt als absolviert, wenn folgende Auflagen erfüllt sind:
Bezahlung der Ausbildungsgebühr von EUR 50 pro auszubildendem Juror
Teilnahme an der Grundausbildung für Bereiche Cheer und Dance
Videowerten zu Hause nach den von den Referenten gestellten Aufgaben, inklusive Rücksendung der ausgefüllten Bewertungsbögen (Dezember, April, Juni)
Teilnahme am Workshop
Positiv abgelegte theoretische und praktische Prüfung für die Bereiche Cheer und Dance. Bei Nichtbestehen gibt es die Möglichkeit eines Nachprüfungstermins, der innerhalb eines Jahres nach dem Ersttermin wahrgenommen werden muss.
Probewerten der Österreichischen Meisterschaft. Sollte der angehende Juror als Coach/Aktiver an der Österreichischen Meisterschaft teilnehmen kann er das Probewerten um ein Jahr verschieben.
Jeder Verein ist verpflichtet einen ausgebildeten bzw. in Ausbildung stehenden Juror bei der AFBÖ Jury-Referentin zu melden. Dieser kann bei der Österreichischen Cheerleadermeisterschaft als technischer oder wertender Juror eingesetzt werden. Sollte kein Juror zur Verfügung stehen, muss ein neuer Juror zur Ausbildung entsendet werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Richtlinien wird eine Strafe von EUR 600 pro Verein verhängt.
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ANTRAG 8:
Amstetten THUNDER:
Amstetten Thunder stellt den Antrag an die Generalversammlung des AFBÖ das Stimmrecht dahingehend abzuändern. Jedes ordentliche Mitglied des Verbandes 1 Stimme sowohl bei der Ligasitzung als auch bei der Generalversammlung.
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ANTRAG 9:
AFC Schwaz HAMMERS:
Der AFC Schwaz Hammers stellt hiermit den Antrag das geltende Stimmrecht wie folgt zu ändern:
Austrian Football League: 3 Stimmen
Football Division 1: 2 Stimmen
Football Division 2: 1 Stimme
Football Division 3: 1 Stimme
Bei Stimmengleichstand entscheidet der Vorstand des AFBÖ. Bei Vereinen die mit mehr als einer Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen zählt die jeweils höhere Ligazugehörigkeit.
Bei Entscheidungen die nur die jeweilige Liga betreffen hat jedes Team eine Stimme.
So würden die "kleinen" Teams aufgewertet und der Dialog zwischen den Teams gefördert werden.
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ANTRAG 10:
AFC Schwaz HAMMERS:
Der AFC SCHWAZ HAMMERS stellt hiermit den Antrag, dass bei Nichtantreten bzw. Auflösung einer Mannschaft während der laufenden Meisterschaft alle zukünftigen, sowie alle bereits ausgetragenen Meisterschaftsspiele, mit 35:00 für die gegnerischen
Teams gewertet werden.
Bei knappem Meisterschaftsverlauf können so, faire Voraussetzungen (Playoffteilnahmen) geschaffen werden.
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ANTRAG 11:
Turek Graz GIANTS:
Die in der WSO §4 Z8 geregelten Kriterien für den Antrag auf Ausstellung einer Spielerlizenz werden durch Aufnahme der neuen litera f wie folgt geändert:
f) für jeden A-Klasse Spieler gemäß Punkt IV des Anhanges zur WSO der Nachweis der erfolgten und ordnungsgemäßen Antragsstellung zur Erwirkung eines Aufenthaltstitels und einer Arbeitsbewilligung. Sollten diese Anmeldungen oder diese Antragsstellung gesetzlich nicht erforderlich sein, ist dies dem verband unter Nachweis der Gründe darzutun und zu belegen.
Damit wird gewährleistet, dass A-Klasse Spieler nur dann eingesetzt werden können, wenn diese einerseits sozialversichert sind, was aufgrund ihres wohl überwiegenden Profitums fast stets der fall sein wird, und wenn diese andererseits auch über einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. Arbeitsbewilligung, was auf Grund des Umstandes, dass diese wohl überwiegend nicht Staatsbürger eines EU bzw. EWR Mitgliedslandes sind, meistens erforderlich ist, verfügen.
Diese Bestimmung gewährleistet in Anbetracht der mit einer Anmeldung zur Sozialversicherung verbundenen beträchtlichen Steuern und Abgaben die Chancengleichheit der Vereine, andererseits schützt dies auch das Ansehen des Football Sportes, des Verbandes, und der Vereine selbst, da damit eine ‚Schwarzarbeit‘ von Klasse A-Spielern jedenfalls verhindert wird.
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ANTRAG 12:
Cineplexx Blue Devils:
Die Cineplexx Blue Devils stellen hiermit den Antrag an der Junioren-Meisterschaft des SAFV teilnehmen zu dürfen. Die Teilnahme an der Junioren-Meisterschaft des SAFV ist gemäß der Bestimmungen des AFBÖ hinsichtlich der vorgeschriebenen Nachwuchsarbeit zu werten.
Die Cineplexx Blue Devils verpflichten sich, zumindest bei der Anzahl der theoretisch in der heimischen Junioren-Meisterschaft zu absolvierenden Spielen die Bestimmungen des AFBÖ hinsichtlich Mindestspielerzahl einzuhalten, selbst wenn der SAFV hier geringere Auflagen stellt.
Erklärung: Wegen der Länge der SAFV-Meisterschaft, schon der Grunddurchgang zählt 10 Spiele, kann es zu Überschneidungen mit den Terminen der Kampfmannschaft kommen. Die Blue Devils könnten somit gezwungen sein Spieler die den Sprung in die Herren-Mannschaft bereits geschafft haben für den Nachwuchs abzustellen, nur um die Mindestspieleranzahl nach AFBÖ-Regeln zu erreichen. Das würde der Idee eines Nachwuchsprogramms, nämlich der Kampfmannschaft zuzuarbeiten, völlig entgegen laufen.
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ANTRAG 13:
Cineplexx BLUE DEVILS:
Die Cineplexx Blue Devils stellen hiermit den Antrag den §4 Abs. 8.e) der WSO von:
e) gegebenenfalls eine Bestätigung des EFAF-Mitgliedsverbandes, in welchem der frühere Verein gemeldet ist, dass der Spieler im laufenden Kalenderjahr keine nationalen (Meisterschaften, Cup‚s, usw.) und/oder internationale (EFL, Eurobowl, EFAF-Cup, usw.) Wettbewerbsspiele absolviert hat, vom früheren Verein & Verband abgemeldet ist und damit über keinen gültigen Spielerpass im betreffenden EFAF-Mitgliedsverband und/oder in den betreffenden EFAF-Mitgliedsverbänden besitzt.
auf
e) gegebenenfalls eine Bestätigung des EFAF-Mitgliedsverbandes, in welchem der frühere Verein gemeldet ist, vom früheren Verein & Verband abgemeldet ist und damit über keinen gültigen Spielerpass im betreffenden EFAF-Mitgliedsverband und/oder in den betreffenden EFAF-Mitgliedsverbänden besitzt zu ändern.
Begründung:
Diese Regelung behindert die Teams bei der einfachen und kostengünstigen Verplichtung von Spielern. Andere EFAF-Mitglieder haben keine solche Regelung. Wir haben somit diesen Ländern gegenüber einen selbstauferlegten Nachteil.
Fallbeispiel 1: Ein Spieler absolviert für eine Mannschaft in Europa ein Testspiel für das er mit einer Spiellizenz ausgestattet wird. Der Verein entscheidet den Spieler nicht zu verpflichten, ein Österreichisches Team würde das gerne tun, kann aber nicht. (Dieses Szenario kann sich durchaus vor Beginn der heimischen Meisterschaft und Abgabefrist für den EFAF-Cup Roster abspielen.)
Fallbeispiel 2: Ein Spieler hat mit seinem Team in Frankreich die Meisterschaft im Mai regulär beendet, ein Team in Österreich sucht gerade einen Spieler. Eine Verpflichtung des bereits in Europa weilenden Spielers wäre kostengünstig und könnte schneller erfolgen, ist aber durch diese Regelung nicht möglich.
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ANTRAG 14:
Cineplexx BLUE DEVILS
Die Cineplexx Blue Devils stellen hiermit den Antrag den § 5 der WSO (Teilnahme an Play-off- und Finalspielen) wie folgt zu ändern:
Abs. 2 (Ausnahme für die am Grunddurchgang der Österreichischen Meisterschaften nicht teilnehmenden Mannschaften)
Ersatzlose Streichung.
Abs. 3.:
Von:
Ein Spieler, der in einem Team der NFL-Europe/NFL/ US-College/US-Highschoool spielt, ist in der gleichen Saison bei einem österreichischen Team spielberechtigt und von der 50%-Regelung für die Teilnahme an Playoff- und Finalspielen ausgenommen, wenn er in den beiden vorhergegangenen Jahren für das gleiche österreichische Team spielberechtigt war.
Von der vorstehenden Regelung des § 5 Abs. 3 der WSO ausgenommen sind Spieler, welche die Staatsbürgerschaft der USA, Kanada, Mexico oder Japan besitzen.
In:
a) Ein Spieler, der in einem College- oder Highschoool-Team spielt, ist in der gleichen Saison bei einem österreichischen Team spielberechtigt und von der 50%-Regelung für die Teilnahme an Playoff- und Finalspielen ausgenommen, wenn er in den beiden vorhergegangenen Jahren für das gleiche österreichische Team spielberechtigt war.
b) Ein Spieler, der in einem Team spielt bei dem er für seine Tätigkeit als Spieler eine finanzielle Entschädigung erhält, ist in der gleichen Saison bei einem österreichischen Team spielberechtigt und von der 50%-Regelung für die Teilnahme an Playoff- und Finalspielen ausgenommen, wenn er gemäß der Regelung für Klasse A-Spieler als Klasse-Ö einzustufen ist
Als Klasse A einzustufende Spieler sind von § 5 Abs. 3 der WSO ausgenommen.
Ein als Klasse A eingestufter Spieler ist in der gleichen Saison bei einem österreichischen Team nur dann spielberechtigt und von der 50%-Regelung für die Teilnahme an Playoff- und Finalspielen ausgenommen, wenn für ihn ein anderer Klasse-A-Spieler seines österreichischen Vereins für die verbleibenden Spiele der Meisterschaft vom Roster genommen wird. Dies ist mit maximal drei Klasse A-Spielern des Vereins möglich sofern dies nicht.
Begründung:
Abs. 2: Veraltet.
Abs. 3 a): College- und Highschool-Football gibt es auch außerhalb der USA (Canada, Mexico, Japan,…).
Abs 3 b): 1) Fällige Anpassung an die neue Import-Regelung.
2) Diese Regelung stammt noch aus der Zeit vor der Klasse A-Regelung. Es sollte einem Team erlaubt sein etwa verletzte Klasse A-Spieler zu ersetzen. Ein Team ohne seinen Starting QB ist in den Playoffs ist ganz sicher nichts was der Attraktivität der Liga förderlich ist.
Es wurde im Regelvorschlag bewusst auf "verletzte Klasse A-Spieler" oder ähnliches verzichtet weil dies nicht nachvollziehbar ist.
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ANTRAG 15:
Raiffeisen VIKINGS Vienna:
Hiermit stellen die Raiffeisen Vikings Vienna den Antrag an die Generalversammlung, ab dem 1. 1. 2008 mit mehreren Teams pro Nachwuchs-Altersklasse (Minis, Schüler, Jugend, Junioren) spielen zu dürfen.
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ANTRAG 16:
Carinthian Black LIONS:
Die Carinthian Black Lions stellen den Antrag zur Generalversammlung des AFBÖ am 26.Jänner 2008 in Salzburg
die derzeit gültige WSO 2006 um folgenden Punkt zu ergänzen :
§ 6 / I Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für Amateure
bei einem nationalen Vereinswechsel
(1) Die zu zahlende Entschädigung setzt sich aus einer Ausbildungs-
und einer Förderungsentschädigung zusammen und sind vom
abgebenden Verein zweckgebunden ausschließlich für seine
Nachwuchsarbeit zu verwenden.
(2) Die Ausbildungsentschädigung ist ein finanzielles Äquivalent für die
tatsächlich bisher erbrachten Leistungen und Ausbildungskosten
des abgebenden Vereins. Dies kann jedoch nur vom abgebenden Verein
geltend gemacht werden, wenn der abzugebende Spieler mindestens
ein Jahr im Nachwuchsbereich oder der allgemeinen Klasse des
abgebenden Vereins tätig war (entspricht einer Frühjahrs- und Herbstsaison).
Vom erwerbenden Verein werden pauschal jene Kosten abgegolten,
die er für die Ausbildung dieses Spielers bisher nicht aufwenden musste.
(3) Die Förderungsentschädigung ist ein Beitrag zur Förderung der
Nachwuchsarbeit des abgebenden Vereins.
(4) Die Gesamtsumme dieser Entschädigung ergibt sich aus den im
Anhang angeführten Beträgen, die vom AFBÖ-Bundesvorstand
festzusetzen sind.
(5) Bei einem Vereinswechsel eines Spielers bis zur Vollendung
des 19. Lebensjahres ist das Alter des Spielers zum Ende der
Frühjahrsübertrittszeit maßgeblich.
(6) Zur Entscheidung in Streitfällen über die Höhe der Entschädigung
ist der Kontrollausschuss des Verbandes zuständig.
ANHANG I
Festsetzung Ausbildungs- und
Förderungsentschädigungen
gemäß § 6 / I, gültig ab 01.03.2008
Bei einem Vereinswechsel eines Spielers, ist das Alter des Spielers jeweils zur
Übertrittszeit maßgeblich.
1. für nachwuchsberechtigte Spieler
Alter des Spielers Entschädigung
Bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres Euro 0,–
Bis zur Vollendung des 16.Lebenjahres Euro 300,–
Bis zum Ende der Nachwuchsspielberechtigung Euro 500,–
Bei nachwuchsberechtigten Spielern, die im Kader des österreichischen
Juniorennationalteams stehen oder gestanden sind, erhöht sich die
Ausbildungsentschädigung jeweils um 30%
Bei nachwuchsberechtigten Spielern, die im Kader des österreichischen
Herrennationalteams stehen oder gestanden sind, erhöht sich die
Ausbildungsentschädigung jeweils um 420% (entspricht der Maximal-
entschädigung für nicht nachwuchsspielberechtigte Spieler, die im Kader
des österreichischen Herrennationalteams stehen oder gestanden sind)
2. für nicht nachwuchsspielberechtigte Spieler
abgebender Verein erwerbender Verein Entschädigung
1.Leistungsstufe 1.Leistungsstufe Euro 1.500,–
2.Leistungsstufe Euro 1.000,–
3.+ 4.Leistungsstufe Euro 700,—
2.Leistungsstufe 1.Leistungsstufe Euro 1.500,–
2.Leistungsstufe Euro 1.000,–
3.+ 4. Leistungsstufe Euro 700,–
3.4 Leistungsstufe 1.Leistungsstufe Euro 1.500,–
2.Leistungsstufe Euro 1.000,–
3.+ 4.Leistungsstufe Euro 700,–
Bei nicht nachwuchsspielberechtigten Spielern die im Kader des öster-
reichischen Herrennationalteams stehen oder gestanden sind,
erhöht sich die Ausbildungsentschädigung jeweils um 40%
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ANTRAG 17:
Danube DRAGONS:
Mit GV 1999 haben die Vereine die TV-Rechte an den AFBÖ abgetreten um
eine Vermarktung der Liga zu ermöglichen. Angesichts der aktuellen Lage
(Kosten Crush, Sendeplatz, Planbarkeit der Übertragungen, Ergebnisse aus
Ligasponsoring) beantragen wir die Beendigung dieser Abtretung .
Als Alternative schlagen wir vor, die Übertragung der Rechte jährlich zu
beschließen, nach Legung einer Erfolgsbilanz und eines entsprechenden
Angebots mit Leistung und Kosten. Die Durchführung kann dabei sowohl an
den Verband als auch an externe Anbieter vergeben werden.
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ANTRAG 18:
Danube DRAGONS:
Wir stellen den Antrag, die Mindestanforderungen an die Platzmarkierung
für AFL Spiele um die Limit Lines lt NCAA zu erweitern. Weiters, die
Bestimmungen über Medien, Kamerapersonal usw. wieder an die
Sicherheitsstandards der NCAA anzupassen.
Begründung: Schutz der Spieler und Schiedsrichter. Aus gegebenem Anlass
wird dieses Thema bei den NCAA Rules 2007 in den "Points of Emphasis"
behandelt und auch begründet. Sicher steckt hier auch das Problem der
strengen Haftung in den USA dahinter, allerdings wird auch in der
hiesigen Gesetzgebung eine bewusste Abschaffung von internationalen
Sicherheitsstandards eher als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
Die aus dem Raumgewinn direkt von der Sideline / Teamarea erzielbaren
besseren Aufnahmen sollten alternativ durch andere Maßnahmen (erhöhte
Position, geeignete Objektive) ohne Risiko erzielbar sein.
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ANTRAG 19:
Vorstand des AFBÖ
Nachwuchskonzept neu
Antrag, dass das bisherige Nachwuchsprogramm mit all seinen
Verpflichtungen und den daraus resultierenden Konsequenzen durch das
beiliegende neuen Konzept 2008 ersetzt wird.
(lt. Nachwuchs – in der Beilage)
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ANTRAG 20 :
Vorstand des AFBÖ
die Neufassung der Wettspielordnung – unter Berücksichtigung der anlässlich der Generalversammlung 2008 und Nachwuchssitzung 2008 getroffenen Beschlüsse – wie vorliegend zu beschließen.
Begründung
Die bisherige Wettspielordnung entsprach nicht mehr dem aktuellen Stand.
Die großen Änderungen im Bereichen Nachwuchs, Spielerlizenzen, A-Klasse Spieler, usw. machten eine grundlegende Überarbeitung & Neufassung der Wettspielordnung notwendig.
(lt. WSO Vorlage – in der Beilage ) Anmerkung: die WSO Vorlage wird als Gesamtpaket zur Abstimmung gebracht. Es wird jedoch die Möglichkeit geben, einzelne Punkte daraus extra abzustimmen. Besondere Änderungen betreffen z.B. Nachwuchskonzept neu, daraus resultierende A-Klasse Änderung, Verpflichtungen der Teams Gameday (z.B. Streichung Pre-Saison Verpflichtungen), Wertung bei Spielabbruch, etc. § 27 – Ausnahmeregelungen für Flag folgt. —————————————————————————————————————————————-